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17.05.2014 EnEV 2014: Was Eigentümer beachten müssen

Neuer Energieausweis, neue Heizkessel und weniger Energieverbrauch – die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) verlangt Wohneigentümern und Bauherren seit dem 1. Mai einige Umstellungen ab. Bei Nichtbeachtung drohen sogar Bußgelder.

Im Zentrum der neuen Verordnung stehen schärfere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ab dem 1. Januar 2016 müssen sie 25 Prozent weniger Energie verbrauchen. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt um etwa 20 Prozent verbessert werden. Bei der Sanierung bestehender Gebäude sieht die neue EnEV keine Verschärfungen vor.

Anders bei Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden: Sie müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Vor 1985 eingebaute Kessel dürfen daher schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Für Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die einen großen Teil des Bestands ausmachen, gilt diese Regelung nicht. Auch selbstnutzende Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind nicht zum Austausch verpflichtet. Bei einem Eigentümerwechsel muss der Kessel aber binnen zwei Jahren ausgetauscht werden.

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Der Energieausweis bekommt Effizienzklassen

Auch den Energieausweis betreffen viele neue Regelungen: Zunächst wird er um Energieeffizienzklassen ergänzt, die die Verbraucher bereits von vielen Elektrogeräten kennen. Neben dem ursprünglichen Bandtacho steht dann eine Klasse von A+ (geringer Energieverbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch). Die alten Energieausweise ohne Effizienzklassen behalten jedoch ihre zehnjährige Gültigkeit.

Mit der Novellierung muss der Energieausweis Käufern und Mietern spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Andernfalls könnte ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro fällig werden. Bie Bedarf steht Ihnen das Kompetente Team von Neuroth Bauunternehmen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Verbrauch muss veröffentlicht werden

Zudem muss der energetische Zustand eines Gebäudes von nun an in Immobilienanzeigen aufgeführt werden. Die Angaben müssen die Art des Energieausweises beinhalten, den Energiekennwert, den Haupt-Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse.

Ausgenommen sind Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern oder denkmalgeschützte Häuser. Werden die Angaben nicht gemacht, droht Verkäufern oder Vermietern ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Die Vorschrift tritt aber erst in einem Jahr in Kraft.

Eigentümer öffentlicher Gebäude müssen ihre Energieausweise überdies bei starkem Publikumsverkehr und einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern öffentlich aushängen, ab 8. Juli 2015 gilt dies auch für Gebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche.

Quellen:
http://www.welt.de/finanzen/immobilien/article127204678/Mehr-Buerokratie-der-Energieausweis-wird-Pflicht.html
http://www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html
http://www.meineimmobilie.de/ecms.php?page=article&pv[xc__label]=enev_2014_220414

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